Informationen

Hier werden allgemeine Informationen aufgelistet.

Oktober 2023

Information zur Inflationsausgleichsprämie für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Der Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und –versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) sieht eine einmalige Inflationsausgleichsprämie für den Bezügemonat Juni.2023 und monatliche Inflationsausgleichsprämien für die Monate Juli 2023 – Februar 2024 vor.

Als Inflationsausgleichsprämie wurden für den Monat Juni 2023 1.240 € und für die Monate Juli 2023 – Februar 2024 jeweils 220,00 € festgesetzt. Hiervon erhalten die Versorgungsbeziehenden den Betrag entsprechend dem Ruhegehaltssatz und bei Bezug von Hinterbliebenenversorgung noch zusätzlich entsprechend dem jeweiligen Anteilssatz der Hinterbliebenenversorgung. Der Anspruch aus dem Ruhegehalt geht dem Anspruch aus der Hinterbliebenenversorgung vor.

 Beispielberechnung für eine Ruhestandsbeamtin bzw. einen Ruhestandsbeamten mit einem Ruhegehaltssatz von 71,75 %:

06.23: 1.240,00 € x 71,75 % = 889,70 € einmalig 07.23 – 02.24: 220,00 € x 71,75 % = 157,85 € monatlich

Beispielberechnung für eine Witwe bzw. einen Witwer mit einem Ruhegehaltssatz von 71,75 % und einem Anteilssatz für die Hinterbliebenenversorgung von 60 %:

06.23: 1.240,00 € x 71,75 % = 889,70 € x 60 % = 533,82 € einmalig 07.23 – 02.24: 220,00 € x 71,75 % = 157,85 € x 60 % = 94,71 € monatlich

 Der jeweilige Ruhegehaltssatz in % und der Anteilsatz des Witwengeldes in % können der Bezügemitteilung entnommen werden:

Bei Mindestversorgung beträgt der Ruhegehaltssatz 65 %.

Voraussetzung für die Zahlung der einmaligen Inflationsausgleichsprämie ist der Anspruch auf Versorgungsbezüge am 1. Mai 2023 sowie der Bezug von laufenden Versorgungsbezügen im Zahlmonat Juni 2023. Die monatliche Inflationsausgleichsprämie steht Versorgungsbeziehenden zu, wenn sie für die Zahlmonate der Prämie Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge haben.

Beim vollständigen Ruhen der Versorgungsbezüge (z. B. auf Grund von Anrechnungen von Renten und Einkommen) besteht im jeweiligen Monat kein Anspruch auf die Sonderzahlung.

Ausgleichsberechtigte, die Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz beziehen, sowie Sterbegeldempfänger sind nicht anspruchsberechtigt. Die Sonderzahlungen werden allen Berechtigten nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes wird die Sonderzahlung mit der Maßgabe gewährt, dass der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin vorgeht. Die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und Ihren Verbänden sind dabei dem öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes gleichgestellt.

Es handelt sich um steuerfreie Sonderzahlungen, welche zusätzlich zu den Versorgungsbezügen gewährt werden.

Die erstmalige Zahlung der InfIationsausgleichsprämie erfolgt mit den Bezügen für den Monat Oktober 2023 rückwirkend ab Monat Juni 2023. Bis zum Inkrafttreten des BBVAnpÄndG 2023/2024 werden die Prämien als Abschlagszahlungen unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung gezahlt.

Über die Besoldungsanpassung ab 01.03.2024 informieren wir Sie rechtzeitig vor der Bezügezahlung für den Monat März 2024

Der Abzug für Pflegeleistungen gem.
§ 50f Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erhöht sich zum 01.07.2023 von 1,525 % auf 1,700 %

Der Abzug für Pflegeleistungen errechnet sich aus dem hälftigen Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Dessen Änderungen führen auch zu einer Änderung des  Abzugs für Pflegeleistung.

Berechnungsgrundlage für den Abzug für Pflegeleistungen ist nach § 50f BeamtVG der Versorgungsbezug nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften.

Der Abzug kommt dem Bundeshaushalt zugute und steht in keinem Zusammenhang mit dem an die zuständige Krankenkasse zu zahlenden Beitrag zur privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung.

Der Abzug für Pflegeleistungen gehört zu den steuerpflichtigen Bezügebestandteilen.

Er verringert den monatlichen steuerpflichtigen Bezug und wird entsprechend auch in der Lohnsteuerjahresbescheinigung in den Zeilen 3 und 8 berücksichtigt. Eine gesonderte Jahressumme in der Bezügemitteilung oder eine besondere Bescheinigung wird nicht erstellt, da dieser wegen der Berücksichtigung in Steuerbrutto und Versorgungsbezug nicht zusätzlich als Vorsorgeleistung (Sonderausgabe) im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann.

 

November 2023

Liebe Seniorinnen und Senioren,

wenn bei den kommenden Veranstaltungen kleine Veränderungen, neue Termine festgelegt werden, sind sie in roter Schrift erkennbar.  Wir bitten um Euer Verständnis. Bei einigen Veranstaltungen sind noch Anmeldungen möglich und erwünscht; sprecht uns bitte an. Wir wünschen viel Vergnügen bei unseren Veranstaltungen im Kreise der Senioren/innen der Telekom Heide.

Da wir aus Datenschutzgründen keine Personalinformationen mehr bekommen, sind wir auf Mitteilungen aus dem Kreis der aktiven Kollegen und unseren Seniorinnen und Senioren angewiesen. Wenn Euch Ereignisse wie Zurruhesetzungen, runde Geburtstage, Hochzeitsjubiläen Krankheitsfälle oder Sterbefälle bekannt werden, bitte eine kurze Nachricht an den Seniorenbeirat der Telekom Heide senden oder telefonisch an 0481 2320 durchgeben. Darüber würden wir uns sehr freuen und können so in einigen Fällen auch helfen. Hierfür vielen Dank im Voraus.

Es grüßt

Der Seniorenbeirat der Telekom Heide

25. Mai 2018

Liebe Besucher unserer Internetseiten bew-telekom-heide.de,

Ab dem 25.05.2018, tritt die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU in Kraft. Bitte lesen Sie die Datenschutzregelung  um genaues darüber zu erfahren. Danach wissen Sie mehr, wie wir mit Ihren uns bekannten Daten umgehen. Wir haben alles getan, um die neue DSGVO in unserem Internetauftritt umzusetzen.

Wir wünschen Ihnen jederzeit viel Freude bei einer unbeschwerten Nutzung unserer Website.

Es grüßt

Der Seniorenbeirat der Telekom Heide